[Empfänger:] Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, Straßenverkehrsabteilung Postfach 11 06 43 93019 Regensburg 08.01.2003 1. Widerspruch gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zwischen den Stadtteilen Graß und Leoprechting und Gegenrichtung 2. Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht zwischen den Stadtteilen Leoprechting und Oberisling und Gegenrichtung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht auf dem fahrbahnbegleitenden Weg zwischen den Stadtteilen Graß und Leoprechting und Gegenrichtung (Brunnstraße - Liebhartstraße). Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung sehen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht in den Fällen vor, in denen die Benutzung des Radweges erforderlich und verhältnismäßig ist. Gründe hierfür können die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung der Straße oder der Verkehrsablauf sein. In vorliegendem Fall liegt keiner dieser Gründe vor; eine Radwegebenutzungspflicht ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die verpflichtende Benutzung des Radweges erhöht nicht die Verkehrssicherheit, im Gegenteil, sie schafft neue Gefahrenmomente und Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern: Das Einbiegen in den Radweg an dessen Anfang sowie das Einbiegen auf die Fahrbahn am Ende des Radweges verursachen unnötige Kreuzungspunkte mit dem Verkehr auf der Fahrbahn. Da der Radweg zudem auch in Gegenrichtung als linksseitiger Radweg benutzungspflichtig ist, kommen dann zusätzlich zwei unfallträchtige Fahrbahnüberquerungen hinzu, und das für eine Wegstrecke von nur wenigen hundert Metern. Hinzu kommen weitere Straßenüberquerungen des Radwegs am Ortsrand von Leoprechting. Da weiterhin der Weg mit dem Zeichen 240 als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist, ergibt sich ein zusätzliches Konfliktpotential zwischen Fußgängern und Radfahrern. Auch die weiteren oben genannten möglichen Gründe sind hier nicht erkennbar, da die Verbindungsstraße der Ortsteile keine nennenswerte Verkehrsbelastung aufweist und auch keinerlei übergeordnete Funktion im Verkehrsnetz wahrnimmt. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist also unbegründet. Eine Beschilderung mit Zeichen 239 und ggf. Zeichen 1022-10 als Zusatz erscheint geboten. Ebenso bitte ich, die bereits vor längerer Zeit angeordnete Radwegebenutzungspflicht auf der Verbindungsstraße der Stadtteile Leoprechting und Oberisling (Liebhartstraße - Rauberstraße) zu prüfen und aufzuheben. Hinsichtlich der zusätzlichen Gefahren beim Einbiegen und Abfahren sowie der Fahrbahnüberquerungen bei Benutzung des linksseitigen Radwegs in Gegenrichtung gelten die gleichen Überlegungen wie oben dargelegt. Gleichfalls gültig sind die Aussagen zu geringer Verkehrsbelastung und -bedeutung der Straße, so dass sich auch hier kein Grund für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ergibt. Zusätzlich liegen weitere Gründe vor, die gegen eine Radwegebenutzungspflicht sprechen: An der Einmündung der Lieperkingstraße in die Rauberstraße wird die Vorfahrt von Radfahrern auf dem Radweg durch abbiegende Fahrzeuge regelmäßig missachtet. Da zusätzlich der Radweg für Fahrzeuge, die von der Lieperkingstraße in die Rauberstraße abbiegen, durch Büsche und Bäume verdeckt wird, ergeben sich zwangsläufig Konflikte, die sich vermeiden ließen, wenn dort Radfahrer wie alle anderen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen dürften. Eine besondere Sicherung des Radverkehrs und die ausreichende Sichtbeziehung der Verkehrsteilnehmer untereinander, wie in der VwV zur StVO gefordert, sind hier jedenfalls nicht gegeben. Entlang der Liebhartstraße von Leoprechting bis zur Einmündung der Lieperkingstraße und in noch stärkerem Maß von dort bis zum Ende des gemeinsamen Fuß- und Radwegs auf Höhe des Parkplatzes der Kirche in Oberisling weist der Weg nicht die in der VwV zur StVO geforderte Mindestbreite auf (innerorts 2,50 m, außerorts 2,00 m). Zudem führt dieser Weg direkt an der Bushaltestelle Lieperkingstraße und der Kindertagesstätte in Oberisling vorbei, wo es zu Konflikten mit wartenden Busbenutzern, Kindern und anderen Fußgängern kommt. Der Ortsbereich von Oberisling ist ohnehin als „Tempo 30” Zone ausgewiesen, was allein schon die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ausschließt. Ich bitte Sie daher, auch an diesem Streckenabschnitt die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben. Mit freundlichen Grüßen Klaus Wörle