[Empfänger:] Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig 07. April 2010 Az.: BVerwG 3 C 42.09 In der Verwaltungsstreitsache Dr. Klaus Wörle gegen Stadt Regensburg wegen Radwegbenutzungspflicht wird folgendes beantragt: I. Die Revision der Stadt Regensburg und des Vertreters des öffentlichen Interesses gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2009, Az: 11 B 08.186 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes ist in jeder Hinsicht rechtmäßig. Dies betrifft sowohl die folgerichtige Anwendung des Bundesrechts, insbesondere des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO im Hinblick auf die Anordnung der Verkehrszeichen Nr. 237, 240, 241 StVO als auch die rechtlichen Folgerungen entsprechend dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Auf die Begründung der Revision durch die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses wird folgendes entgegnet: Die Begründung der Revision lässt keine Verletzung des Bundesrechts durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 11. August 2009 im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erkennen. Die angeführten Argumente lassen alle für eine objektive Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Grundsätze außer Acht. Nicht das Berufungsurteil, sondern die Revisionsbegründung beruht auf einer Verletzung des Bundesrechts. Die Revision erkennt, dass § 45 Abs. 9 StVO nicht isoliert betrachtet und Verwaltungsakte durch Aufstellen ohne Einbeziehung der grundlegenden Regeln des allgemeinen Sicherheitsrechts erlassen werden können. Die Straßenverkehrsordnung ist eine Verordnung deren Inhalt, Zweck und Ausmaß nach Art. 80 GG im Gesetz zu bestimmen sind. Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen beruhen auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Nr. 17 StVG. Danach wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die sonstigen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Nr. 3) bzw. der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr (Nr. 17). Auf eine der spezielleren, weiteren Ermächtigungsgrundlagen kann § 2 StVO und die Vorgaben zu den Zeichen 237, 240 und 241 StVO nicht gestützt werden. In die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage sind daher die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts für den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsakten einzubeziehen. Dies führt zu folgenden, von der Revision nicht angestellten Überlegungen: Bis zum 30. September 1998 beruhte die Verpflichtung, vorhandene und in ihrer Zweckbestimmung zu erkennende, rechte Radwege zu benutzen auf einer sicherheitsrechtlichen Verordnung (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StVO in der bis zum 30.09.1998 geltenden, durch die Verordnung vom 21.07.1980, BGBI S. 1060, geschaffenen Fassung). Seit der Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung vom 07.08.1997 kann eine Radwegbenutzungspflicht seit 01.10.1998 nur noch durch einen Verwaltungsakt (Verkehrszeichen) begründet werden. Diese Änderung führte, nicht nur wegen der gleichzeitigen Einfügung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, zu grundlegend anderen rechtlichen Vorgaben für die Abwehr von Gefahren für und durch den Radverkehr. Sicherheitsrechtliche Verordnungen (hier § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StVO i. d. Fassung bis 30.09.1998) dürfen aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte nur erlassen werden, wenn dies der Abwehr einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient. Die Aufhebung der Verordnung über eine allgemeine Radwegbenutzungspflicht dokumentiert insofern, dass die Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer bei gleichzeitig vorhandener Radverkehrsanlage, keine abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs verursacht. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist seither nur noch durch eine sicherheitsrechtliche Einzelfallanordnung (verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung eines bestimmten Verkehrszeichens) möglich. Eine sicherheitsrechtliche Einzelfallanordnung, auch bezogen auf den Straßenverkehr, setzt eine hinreichend konkrete Sicherheitsgefährdung an einer bestimmten Örtlichkeit voraus. Maßgeblich für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht sind daher seit 01.10.1998 nicht mehr die von der Revision behaupteten allgemeinen sicherheitsrechtlichen Erwägungen (Trennung der Verkehrsarten) sondern allein die sicherheitsrechtlichen Erfordernisse aufgrund einer konkreten örtlichen Situation. Selbst wenn es für die von der Revision aufgestellte Behauptung, "die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten schaffe bereits die größtmögliche Verkehrssicherheit" einen wissenschaftlichen Nachweis gäbe, würde dies nur eine abstrakte Gefährdung begründen und damit nicht für die Anordnung eines Verkehrszeichens durch Verwaltungsakt ausreichen. Auch der Begriff der "Ordnung des Verkehrs" rechtfertigt keine generelle Verweisung des Radverkehrs auf einen Sonderweg. Das Straßenverkehrsgesetz geht in der Verordnungsermächtigung vom allgemein bekannten Begriff der "Öffentlichen Sicherheit und Ordnung" aus. Während unter öffentlicher Sicherheit die Abwehr konkreter Gefahren, insbesondere die Verhütung und Unterbindungen von Verstößen gegen Rechtsnormen verstanden werden, sind unter öffentlicher Ordnung die, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft erforderlichen ungeschriebenen Normen und Sitten zu verstehen. Unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" fallen daher Tatbestände, die nicht unmittelbar mit einer Gefährdung verbunden sind. Beispiele hierfür finden sich z. B. im Dritten Teil, zweiter Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 116 bis 123 OwiG). Ein allgemeines Ordnungsprinzip im Sinne der grundsätzlich anzustrebenden Trennung verschiedener Verkehrsarten ist jedoch weder dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung oder den in der Gesellschaft verbreiteten Anschauungen zu entnehmen. Es scheint sich eher um ein in den Straßenverkehrsbehörden verbreitetes Argumentationsschema zur Rechtfertigung von Anordnungen zu handeln, um sich den Aufwand einer sorgfältigen Begründung im Einzelfall zu ersparen. Gegen die Existenz eines solchen allgemeinen Trennungsgebotes spricht schon die allgemeine Verkehrspraxis. Weder wird der "langsame" Verkehr mit Lastkraftwagen auf der Autobahn aus Sicherheitsgründen vom "schnellen" Verkehr mit Personenkraftwagen getrennt, noch ist es verboten, die Fahrbahn zu benutzen, wenn weder ein Radweg, noch ein Gehweg vorhanden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO, § 25 Abs. 1 bis 3 StVO). Die Revision lässt auch außer Acht, dass die Trennung des motorisierten von nicht motorisiertem Verkehr bei Anordnung des Zeichens 240 zu einer ebenfalls nicht unproblematischen Mischung des Radverkehrs mit dem Fußgängerverkehr führt. Die "getrennten" Verkehrsarten treffen zudem an Kreuzungen und Einmündungen wieder aufeinander und führen hier zu andersartigen Problemen. (Siehe hierzu das Gutachten: "Unfälle mit Radfahrern in Bayern" von Horst Hülsen, Beratungsstelle für Schadenverhütung (HG.), Mitteilungen Nr. 33, Köln 1993). Es kann daher durchaus angezweifelt werden, ob die Ermächtigung im Straßenverkehrsgesetz ein "allgemeines Trennungsprinzip" von Radverkehr und motorisiertem Verkehr in § 4 Abs. 4 Satz 2 der bis 30.09.1998 gültigen Fassung der StVO überhaupt rechtfertigen konnte. Mit der Aufhebung der bis dahin bestehenden allgemeinen Radwegbenutzungspflicht ab dem 01. Oktober 1998 hat der Verordnungsgeber den Trennungsgrundsatz explizit aufgehoben und befindet sich damit im Rahmen von Inhalt und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage. Auch wenn die Aufgabe des Trennungsgebotes wohl eher auf die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse der Unfallforschung als auch rechtliche Erwägungen zurückzuführen war, ist seit dem 01.10.1998 das bis dahin gültige "allgemeine Trennungsprinzip" durch eine im jeweiligen Einzelfall erforderliche verkehrsrechtliche Einzelfallentscheidung ersetzt worden. Dass die VwVStVO in der bis zum 16. Juli 2009 gültigen Fassung in Rand Nr. 9 zu § 2 Abs. 4 StVO noch den Grundsatz der "Entmischung" als Sicherheitsgewinn anführt, steht hierzu nicht im Widerspruch. Der durch die Trennung zu erzielende Sicherheitsgewinn muss sich wegen der rechtlichen Vorgabe aus der Sachlage im Geltungsbereich des Verkehrszeichens ergeben. Eine allgemein durchzusetzende Entmischung von Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr könnte nur durch ein Gesetz oder eine auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Verordnung erreicht werden. Da es keinen "allgemeinen Grundsatz der Entmischung von Verkehrsarten" gibt, kann eine Radbenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn damit im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden muss. Die Straßenverkehrsbehörde muss daher vor Aufstellung eines Verkehrszeichens 237, 240, 241 ermitteln, ob im jeweiligen Streckenabschnitt eine konkrete Gefährdung des Fahrverkehrs besteht, die nur durch die Anordnung, einen Sonderweg für Radfahrer zu benutzen, abgewehrt werden kann. Diese Verpflichtung bestünde auch dann, wenn es die Vorgaben von § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO nicht gäbe. Bei der Beurteilung einer Gefahrenlage ist nach Ansicht des Klägers folgendes zu berücksichtigen: Die Teilnahme am Straßenverkehr ist mit spezifischen Gefahren verbunden, die nur in begrenztem Umfang abgewehrt werden können. wie die ständig veröffentlichten Statistiken zum Unfallgeschehen zeigen, ist das Risiko trotz aller abstrakten und konkreten Regelungen im Laufe des Lebens in einen Unfall verwickelt zu werden relativ hoch. Dieses Risiko wird von der Bevölkerung und den verantwortlichen Entscheidungsträgern bis zu einem gewinnen Grad in Kauf genommen, denn ansonsten müsste vor allem die Benutzung von motorisierten Verkehrsmitteln einer noch wesentlich stärkeren Reglementierung unterworfen werden. - nach wie vor ist es normal, dass Fahrräder als Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen (§ 2 Abs. 1 StVO). Da es sich hier um eine bekannte Tatsache handelt, wurde der bis zum 16.07.2009 in der Verwaltungsvorschrift zu StVO enthaltene, diesbezügliche Hinweis gestrichen. Viele Straßen, auch in geschlossener Ortslage, sind aus verschiedensten Gründen nicht mit Sonderwegen ausgestattet. Sogar auf viel befahrenen Hauptstraßen, auch in der beklagten Stadt Regensburg, findet Radverkehr statt, wenn die Anlage von Radverkehrsanlagen aus räumlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Damit stellt das Fahren auf der Fahrbahn für die überwiegende Zahl der Radfahrer nach wie vor den Regelfall und nicht die Ausnahme dar. Um eine Radwegbenutzungspflicht zu begründen muss daher eine Gefahrenlage bestehen, die über das allgemein bestehende Unfallrisiko bei Benutzung der Fahrbahn hinausgeht. - Allein das Vorhandensein eines Radweges ändert grundsätzlich nichts an der Situation auf der Fahrbahn, da die Führer anderer Verkehrsmittel immer mit langsamen Fahrzeugen, Fußgängern, oder Störungen des Verkehrsablaufs rechnen müssen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 a StVO). Es gehört daher nicht zu den durch die StVO geschützten Rechtsgütern, die Erreichung der auch unter günstigsten Umständen zulässigen Höchstgeschwindigkeit (z. B. 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) durch verkehrsbehördliche Entscheidungen sicherzustellen. - Für die Entscheidung, ob das Verbot der Fahrbahnnutzung durch Radfahrer zu konkreten Gefahren führt und wann in solchen Fällen eine Verweisung auf einen Sonderweg angezeigt, ist gibt es - wie das Berufungsgericht in den Rand Nr. 70 bis 80 Richtig feststellt-, geeignete Beurteilungsmaßstäbe. Sofern nach der vorgenommenen Sicherheitsprognose an einer bestimmten Stelle eine konkrete Gefährdung vorliegt, ist daraus noch nicht zwangsläufig zu folgern, es müsse hier angeordnet werden, statt der Fahrbahn eine vorhandene Radverkehrsanlage zu benutzen. Vor der Entscheidung sind vielmehr weitere Gesichtspunkte zu prüfen. (BverwG Beschluss vom 04.07.2007, Az. 3 B 79/06 Rand Nr.9). Die Aufgabe der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht beruhte vor allem auf der wissenschaftlich begründeten Erkenntnis, dass allein die Anlage von Radwegen nicht zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr führt. Vor der Anordnung ist aus diesem Grund von der Straßenverkehrsbehörde zu ermitteln, ob der zur verpflichtenden Benutzung vorgesehene Sonderweg für die Abwicklung des Radverkehrs überhaupt geeignet ist. Weiterhin ist die mögliche Veränderung der Unfallursachen zu berücksichtigen. Der Verminderung von eventuellen Unfällen im Längsverkehr steht nachweislich ein höheres Risiko von Unfällen an Kreuzungen, Einmündungen oder Einfahrten gegenüber. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Gefährdung von Fußgängern auf gemeinsamen oder nur durch Markierung getrennten Geh- und Radwegen (Zeichen 240 und 241 StVO). Die weiteren, vor der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht anzustellenden Überlegungen ergaben sich bereits zum Zeitpunkt der Anordnung aus den Rand Nr. 15 ff der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO. Die Vorgaben ergeben sich dabei im wesentlichen aus der Verhältnismäßigkeit. Auch ohne diese konkreten Vorgaben zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer verkehrsrechtlichen Anordnung, wäre die anordnende Behörde verpflichtet, deren verschiedene Auswirkungen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine beabsichtigte Maßnahme ist demnach nur dann verhältnismäßig, wenn - von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt und -die Maßnahme nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (Vergleiche Art. 4 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz) Die von der Revision in der Summe der Argumente vorgetragenen Auffassung, allein schon das Vorhandenseins eines Radweges rechtfertige bereits die Anordnung der Benutzungspflicht, ist daher nach allgemeinem Sicherheitsrecht unvertretbar. Eine allein damit begründete Anordnung ist rechtswidrig. Selbst wenn man die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 außer Acht ließe, müsste in jedem Einzelfall der Anordnung eines Zeichens 237, 240, 241 zumindest prüfen werden, - ob das Fahren auf der Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist, zu einer konkreten sicherheitsrechtlichen Gefahr führt, - ob das Verbot, die Fahrbahn zu befahren und statt dessen den Sonderweg zu benutzen ein geeignetes Mittel darstellt, diese Gefahr abzuwehren, - ob die Benutzung des Sonderweges aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse nicht zu einer andersartigen zumindest gleichwertigen Gefährdung der Radfahrer oder Fußgänger führt. Radweg-spezifische Gefahren bestehen aufgrund abbiegender Fahrzeuge in Kreuzungsbereichen, Einmündungen, Parkplatz-, Tankstellen und Grundstückszufahrten, aus Grundstücken ausfahrende Fahrzeuge, wartender Personen an ÖPNV-Haltestellen etc. - ob dem Radfahrer die Benutzung des Radweges z. B. wegen Umwegen, Steigungen, Fahrbahnqualität etc. überhaupt zugemutet werden kann. Die oben dargestellte Rechtslage ergibt sich somit bereits aus dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der den entsprechenden Bestimmungen der StVO zugrunde liegenden Verordnungsermächtigung und im Zusammenhang mit den Grundsätzen des allgemeinen Sicherheitsrechts. Die Straßenverkehrsordnung verschärft mit der Vorschrift des § 45 Abs. 9 nur die sich bereits aus der Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts ergebenden Voraussetzungen für verkehrsrechtliche Anordnungen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Ursachen zu der der bis zum heutigen Tag immer wieder beklagten Häufung von Verkehrszeichen geführt haben, fest steht, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst sah, dieser Sachlage mit den §§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 StVO entgegenzuwirken. Der Verordnungsgeber hat den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung seither nicht nur vom Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefahrenlage, sondern auch von der zwingenden Notwendigkeit abhängig gemacht, eine bestimmte Anordnung mittels Verkehrszeichen zu treffen. Damit wird klar gestellt, dass die Anordnung von Verkehrszeichen nicht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt, sondern dass am Aufstellort des Verkehrszefchens und nicht mit anderen Maßnahmen abgewehrt werden kann. Die Straßenverkehrsbehörden sind damit auch verpflichtet, die Aufstellung von "Wunsch-Verkehrszeichen" zur Abwehr von subjektiven Regelungswünschen abzulehnen. So soll den Verkehrszeichen wieder mehr Aufmerksamkeit zukommen und die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer betont werden. Die Ermächtigungsgrundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen in § 45 Abs. 9 StVO unterscheidet in Satz 1 und Satz 2 zwischen "allgemeinen" Anordnungen (Satz 1) und Anordnungen die sich auf Beschränkungen des fließenden Verkehrs beziehen (Satz 2). Der fließende Verkehrs soll sich offenkundig auch im Regelfall im Rahmen der allgemeinen Grundsätze (z. B. §§ 2, 3, 5 StVO) bewegen. Regelungen durch Verkehrszeichen sollen sich insbesondere in diesem Bereich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, um sowohl den Aufmerksamkeitswert der Anordnungen zu verbessern, als auch die Selbstverantwortung der Verkehrsteilnehmer zu betonen (z. B. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 a StVO). Es wird auch von der Revision anerkannt, dass der Radverkehr zum fließenden Verkehr gehört. Die Einlassung, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sei auf die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handle, widerspricht allen Regeln der Gesetzesauslegung. Bereits in der seit dem 30.09.1998 geltenden Fassung der StVO war geregelt, dass Radfahrer entgegen § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn nicht mehr benutzen dürfen, wenn diese mit den Zeichen 237, 240, 241 auf einen Sonderweg verwiesen werden. Die Beschränkungen der Fahrbahnnutzung durch Fahrräder ist damit genauso eine Beschränkung des fließenden Verkehrs wie die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Verkehrsarten oder eines Überholverbotes für LKW (Beispiele: BverwG vom 25.04.1980 DVBI 1980, 1045/1046) Urteil BayVGH vom 29.07.2009, Az: 11 BV 08.841 und 11 BV 08.482). Im Übrigen schließt sich der Kläger hier der überzeugenden Argumentation des Berufungsgerichts (Rand Nr. 43 bis 62) in vollem Umfang an. Um diese weit verbreitete Fehlinterpretation des § 45 Abs. 9 StVO durch die Straßenverkehrsbehörden zu unterbinden hat der Verordnungsgeber den § 2 Abs. 4 StVO in der seit 01.09.2009 gültigen Fassung "redaktionell" geändert und die Inhalte der Verkehrszeichen 237, 240, 241 präzisiert. Der entsprechende Abschnitt in der seit 01.09.2009 geltenden Fassung des § 2 Abs. 2 Satz 2 StVO lautet seither: Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. In der inhaltlichen Beschreibung z. B. des Zeichens 237 ist jetzt ausdrücklich folgendes geregelt: "Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." Damit hat der Verordnungsgeber zum einen klargestellt, dass eine Benutzungspflicht für Radverkehrsanlagen nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden kann, die allgemein für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen gelten und zum anderen, dass es sich bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht eindeutig um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO handelt. Die gesamte Argumentation der Revision entspricht damit zwar der immer noch in vielen Straßenverkehrsbehörden herrschenden Auffassung, steht aber selbst mit der zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Weder stand es allein im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden, verkehrsrechtliche Anordnungen zu erlassen, noch ist es gerechtfertigt, für Radverkehrsanlagen ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Benutzungspflicht anzuordnen. Die Revision lässt damit keine Gesichtspunkte erkennen, die an der Rechtmäßigkeit des Berufungsurteils zweifeln ließen. Es sei in diesem Zusammenhang erlaubt darzustellen, dass eine Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf die Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 durchaus dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel der Verminderung der Verkehrszeichen bei gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit entspricht: Die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist nicht "zwingend" erforderlich, wenn die Verkehrsteilnehmer bereits ohne ausdrückliche behördliche Anordnung sich so verhalten, wie es durch das Verkehrszeichen erst erreicht werden soll. Ein Verkehrszeichen 237 ist nicht "zwingend erforderlich", wenn die Radfahrer die vorhandene Radverkehrsanlage auch ohne das Verkehrszeichen freiwillig benutzen. Aus den Ergebnisssen der Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenverkehr über "Unfallrisiko und Regelakzeptanz vom Fahrradfahrern" (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen- Verkehrstechnik - Heft V 184) ergibt sich, dass dies bereits tatsächlich so ist. In Nr. 9.4 dieser Untersuchung wird folgendes festgestellt: "Die weit überwiegende Mehrheit der befragten Radfahrer nutzt die Radverkehrsanlagen, die im Regelfall nur zum Ausweichen bei situativ auftretenden Behinderungen verlassen werden. Lediglich bis zu 3 % der Befragten gaben an, ausschließlich andere als die für sie vorgesehene Flächen zu nutzen. Selbst nicht benutzungspflichtige Radwege werden weit überwiegend genutzt motiviert durch ein höheres subjektives Sicherheitsempfinden oder Gewohnheit, aber auch aus Unkenntnis über die aufgehobene Benutzungspflicht." In Nr. 10.1 des o. g. Berichts wird folgendes festgestellt: "Ob bauliche Radwege als benutzungspflichtig ausgewiesen sind oder nicht, ist für die Unfallbelastung des Radverkehrs und für die Flächennutzung fast aller Radfahrer nicht ausschlaggebend. Bei allen Radwegen müssen, unabhängig von einer Benutzungspflicht, sicherheitsrelevante Anlagenmängel vermieden oder beseitigt werden. Gerade bei Radwegen prägen Entwurfsmängel das Unfallgeschehen. Bei bestehenden wie auch bei geplanten Radwegen sollten die Straßenbaubehörden Entwurfsdefizite daher verstärkt durch Sicherheitsprüfungen oder Sicherheitsaudits ermitteln und beseitigen." Da es des Verordnungsgeber seit 1998 nicht nur um eine optische Verringerung der Zahl von Verkehrszeichen, sondern um eine wirksame Verbesserung der Verkehrssicherheit geht muss hier grundsätzlich umgedacht werden. Nur wenn die Zahl der Verkehrszeichen auf das unabdingbare Maß verringert wird, kommt diesen die nötige Aufmerksamkeit zu Gute. Wenn entsprechend § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Benutzungspflicht für Radwege nur auf die Fälle einer zwingend notwendigen Trennung des Radverkehrs vom motorisierten Verkehr beschränkt wird, kommt den dann noch vorhandenen Zeichen eine wirkliche Signalwirkung zu. Statt als Hinweiszeichen auf einen vorhandenen Radweg missverstanden zu werden wird die Beschilderung tatsächlich zu einem Hinweis auf die an einer bestimmten Stelle bestehende Gefahrenlage für den Radverkehr. Es ist daher durchaus im Sinne des Verordnungsgebers, auch die Anordnung einer Benutzungspflicht für Radwege sehr restriktiv zu handhaben. Die oben zitierte Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen widerlegt damit die gesamte Argumentation der Landesanwaltschaft und bestätigt gleichzeitig das Berufungsurteil. Nicht der Radweg als solcher bzw. das "Trennungsprinzip" verbessert die Verkehrssicherheit, sondern nur die technisch richtig ausgeführte und an der örtlichen Situation ausgerichtete Radverkehrsanlage. Allein technisch und planerisch richtig gestaltete Radverkehrsanlagen erfüllen den Anspruch der Radfahrer auf Verkehrssicherheit. Nur für solche Anlagen dürfte überhaupt eine Benutzungspflicht angeordnet werden, sofern dies aufgrund der Verhältnisse auf der Fahrbahn zwingend erforderlich ist. Auf die Begründung der Revision durch die Stadt Regensburg wird folgendes entgegnet: Als Kommune befindet sich die Revisionsbeklagte hier in einem rechtlichen Dilemma. Wie der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen zur Haushaltswirtschaft 2006 feststellt, werden von den Kommunen vielfach entgegen den rechtlichen Vorgaben kombinierte Geh- und Radwege gebaut und ausgewiesen, um in den Genuss von Bundes- und Landeszuschüssen zu kommen. Der Bau von Gehwegen wäre allein Aufgabe der Kommunen. Es besteht aber ein wirtschaftliches Interesse der Berufungsbeklagten, einen straßenbegleitenden Sonderweg immer als Geh- und Radweg anzulegen, unabhängig von dessen Zulässigkeit nach Straßenverkehrsrecht. Siehe hierzu: http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/bemerkungenjahresberichte/ bemerkungen-2006.pdf, Teil 1I Abschnitt Bundesministerium für Verkehrm, Bau- und Stadtentwicklung Abschnitt 24. Zitat: " Die Straßenbauverwaltungen der Länder bauten mit Bundesmitteln an innerörtlichen Bundesstraßen überwiegend gemeinsame Geh- und Radwege, obwohl dies wegen der gegenseitigen Behinderung und Gefährdung der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer die Ausnahme sein soll. Das ist für die betroffenen Gemeinden von Vorteil, weil sie keine eigenen Gehwege finanzieren müssen. Zudem nehmen die Straßenbauverwaltungen der Länder die Weigerung vieler Gemeinden hin, die auf sie entfallenden Unterhaltungskosten zu tragen. Allein den geprüften Fällen trägt der Bund zu Unrecht Unterhaltungskosten von rund 1,9 Mio. EURO, bezogen auf die geschätzte Nutzungsdauer der Wege. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kontrolliert in diesem Bereich die Arbeit der Straßenbauverwaltungen nicht ausreichend." Dies mag ein Beweggrund dafür sein, dass auch die Revisionsbeklagte die sicherheitsrechtlichen Zusammenhänge ignoriert und im wesentlichen deckungsgleich mit der Landesanwaltschaft Bayern argumentiert. Das oben angeführte gilt demnach auch für die Begründung der Revision durch die Beklagte. Wie die Landesanwaltschaft verweist auch die Beklagte auf die zwischenzeitlich geänderte Straßenverkehrsordnung. Die für das Berufungsurteil maßgeblichen Vorschriften zum Stand 01.10.1998 werden durch die Änderungen nur präzisiert und verdeutlich. Die zur Neufassung der StVO erlassene Verwaltungsvorschrift wurde sogar schon vor dem Berufungsurteil, am 17. Juli 2009 veröffentlicht. Aber auch die hilfsweise Anwendung der novellierten Vorschriften auf die rechtliche Beurteilung der Revision führt nicht zum Ergebnis, die Berufungsentscheidung verstoße gegen Bundesrecht. Die Reichweite der Novellierung des § 45 Abs. 9 StVO von 1997 wurde bisher noch kontrovers diskutiert. Ausgangspunkt war lange die Anmerkung von Bouska zum Urteil des VG Berlin vom 28.09.2000, Az: 27 A 206/09 in der NzV 2001 S. 320. Die Revisionsbegründungen übersehen hier ebenso wie der Verfasser der Anmerkung, dass die Beschränkung des Radverkehrs allein zur "Ordnung des Verkehrs" nicht mit der Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz vereinbart ist. Die Verkehrsarten dürfen nur im Sinne eines lediglich behaupteten Trennungsprinzips "geordnet" werden, wenn dies mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit geschieht (§ 6 Abs. Nr. 3 und 17 StVG). Das Berufungsgericht stellt bereits fest, dass die von der Revision im Einklang mit Bouska vertretene Auffassung, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO diene nur der "Durchforstung des Schilderwaldes" und der Verhütung von "ausufernden Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverboten" einer rechtlichen Beurteilung nicht standhält (Rand Nr. 50 bis 54 sowie Rand Nr. 59 bis 63 des Berufungsurteils). Es weist zudem in Rand Nr. 55 zutreffend darauf hin, dass der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der inzwischen zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ergangenen Rechtsprechung diese Vorschrift bewusst nicht geändert hat. An der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten kann es daher keine Zweifel mehr geben. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Radfahrer keine Notwendigkeit, Radwegbenutzungspflichten "flächendeckend" anzuordnen. Mit der Beschränkung der Anordnung der Zeichen 237, 240, 241 auf Einzelfälle könnte erstmals seit 1998 eine in der Verkehrspraxis tatsächlich erkennbare Auswirkung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erreicht werden. Die Neufassung der VwVStVO gibt den Straßenverkehrsbehörden die dazu erforderlichen Instrumente. Nach der Rand Nr. 30 zu § 2 Abs. 4 StVO sind Radwege ohne Benutzungspflicht Radwege "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241 ". Die Verwaltungsvorschrift lässt somit zu, dass nicht nur eindeutig dem Radverkehr gewidmete Flächen (Zeichen 237) sondern sogar gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) von den Radfahrern genutzt werden dürfen, wenn dies eindeutig erkennbar ist. Der Verordnungsgeber hat damit auf die Erkenntnisse der Verkehrsforschung reagiert. Es wird erwartet, dass entsprechend den Bedürfnissen der Radfahrer geplante und eingerichtete Radverkehrsanlagen freiwillig benutzt werden. Es wird jetzt offenkundig auf die Fähigkeit der Radfahrer vertraut, die für sie bestimmten Anlagen zu erkennen und zweckentsprechend zu benutzen. Es wird mit der Novellierung 2009 auch anerkannt, dass Radfahrer keine homogene Nutzergruppe sind, sondern sehr unterschiedliche Anforderungen an die Fortbewegung im Straßenverkehr haben. So wird z. B. dem Radfahrer seit 01.09.2009 freigestellt, die Art des Abbiegens entsprechend seinen Bedürfnissen und seiner Erfahrung frei zu wählen (§ 9 Abs. 2 StVO). Im Gegensatz zur Revision wird jetzt der "Leichtigkeit des (Kraftfahrzeug-)Verkehrs keine Priorität mehr eingeräumt (Rand Nr. 5 der VwV zu den §§ 39 bis 45 StVO). Die von der Revision vorgebrachte Ansicht, der Verordnungsgeber habe die allgemeine Radwegbenutzungspflicht eigentlich nicht aufheben wollen, entbehrt daher jeglicher Grundlage in der Straßenverkehrsordnung und der für die Straßenverkehrsbehörden wie eine Rechtsvorschrift verbindlichen Verwaltungsvorschrift. Mit der Änderung der Verwaltungsvorschrift im Juli 2009 wurde sowohl der von der Revision behauptete "Trennungsgrundsatz", als auch die Priorisierung von baulich angelegten Radwegen aufgegeben. Die Verwaltungsvorschrift verweist stattdessen auf die Empfehlung zur Anlage von Radverkehrsanlagen (ERA). Diese Planungshilfe wurde bereits vom Berufungsgericht als maßgebliche Entscheidungshilfe für die Anlage von Radwegen und die Anordnung einer Benutzungspflicht angesehen (Rand Nr. 70 bis 72 des Berufungsurteils). Sowohl die noch gültige ERA 95 als auch der Entwurf der ERA 09 fordern eine ortsbezogene Beurteilung der Führung des Radverkehrs. Die Empfehlungen sehen durchaus auch die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn oder die Anlage von nicht benutzungspflichtigen Radwegen für besonders schutzbedürftige Gruppen der Radfahrer vor. Die von der Beklagten zitierten TextsteIlen der bisherigen Verwaltungsvorschrift zur Trennung der Verkehrsarten und zum Bau von baulichen Radwegen wurden gestrichen. Nach Rand Nr. 9 zu § 2 Abs. 4 StVO gilt seither. "Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten." Aus dieser Vorschrift kann weder ein "Trennungsprinzip", noch ein Grundsatz hergeleitet werden, es genüge bereits das Vorhandensein des Radweges, um die Pflicht zur Benutzung eines Sonderweges anzuordnen. Selbst bei Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr ergibt sich allein aus den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs noch keine zwangsläufige Verpflichtung zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht. Auch die Beklagte bringt somit keine Gründe vor die geeignet wären, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Berufungsurteils zu wecken. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente zum Sachverhalt sind in der Revision in der Regel nicht zu prüfen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur kursorisch wird daher angemerkt, dass die Rechtsvorschrift vom Berufungsgericht richtig auf den Sachverhalt angewandt wurde. Die von der Beklagten zur Rechtfertigung des Verwaltungsaktes dargestellten Gefahren bestehen in verschiedener Ausprägung auf allen Straßen ohne Radverkehrsanlagen. Wollte man diese in jedem Fall mit einer Radwegbenutzungspflicht abwehren, müsste nahezu jede Straße mit einem Radweg versehen werden. Es mag der Revisionsbeklagten nicht bewusst sein, aber sie erweckt in der Revisionsbegründung den Eindruck, sie sei nicht in der Lage, ggf. zusammen mit der Polizei ihren Verpflichtungen als Verkehrssicherheitsbehörde nachzukommen und müsse daher die Radfahrer vor den Folgen der permanenten Ordnungwidrigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs schützen. Nach allgemeinem Sicherheitsrecht sind Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aber an den Störer zu richten. Die Inanspruchnahme von Nichtstörern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Vergl. Art. 10 Bayer. Polizeiaufgabengesetz). Die Radwegbenutzungspflicht hat der Sicherheit des Radverkehrs, nicht der Erleichterung von Überholvorgängen zu dienen. Dies war bereits vor Erlass der KlarsteIlung in der Rand Nr. 5 der VwV zu den §§ 39 bis 45 StVO 2009 eindeutig der Fall. Obwohl sie zu Beginn der Begründung vorschlägt, auf den Fall die seit 01.09.2009 geltende Fassung von StVO und Verwaltungsvorschrift auf die Sachlage anzuwenden ist, findet sich auch in der Revisionsbegründung kein einziges Wort zur Prüfung der Voraussetzungen der Rand Nr. 14 bis 27 der VwV zu § 2 Abs. 4 StVO. Selbst wenn die von der Beklagten angeführten Gründe die Anordnung einer Benutzungspflicht rechtfertigen würden, hätte sie vor der Anordnung einer Benutzungspflicht zu prüfen, ob welche Gefahren mit der Verweisung auf einen gemeinsamen Sonderweg für die Radfahrer und Fußgänger entstehen und ob die Benutzung des Weges aufgrund des Bauzustandes zuzumuten ist. Es kann daher uneingeschränkt festgestellt werden, dass die Revisionsbeklagte, nicht das Berufungsgericht, das Straßenverkehrsrecht in rechtswidriger Weise angewandt hat. Da weder die Begründung der Beklagten, noch der Vertreterin des öffentlichen Interesses berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Berufungsurteils wecken können, ist die Revision nach Auffassung des Klägers nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. (Rechtsanwalt)