Abs.: Landesanwaltschaft Bayern, Postfach 340148, 80098 München An: Bundesverwaltungsgericht, Postfach 100854, 04008 Leipzig BVerwG 3 C 42.09 25.02.2010 Verwaltungsstreitsache (Revision) Dr. Klaus Wörle gegen Stadt Regensburg wegen Radwegebenutzungspflicht Beteiligt als VöI: Landesanwaltschaft Bayern Revisionsführer: Beklagte und VöI Zu der uns übermittelten Revisonsbegründung der beklagten Stadt Regensburg nehmen wir kurz Stellung wie folgt: Mit der Beklagen (Regvisionsbegründung Seite 10) sind auch wir der Auffassung, dass auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht und deren Kundmachung mit Zeichen 237, 240 oder 241 der § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO keine Anwendung findet. Dies ist die Konsequenz aus dem Umstand, dass es sich bei derartigen Anordnungen gerade nicht um die Anordnung von Beschränkungen und Verboten handelt (vgl. Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 20.01.2010, Seite 4 bis 6). Zur Klarstellung dürfen wir insoweit auf die - wohl unstreitige - Systematik des § 45 StVO im hier interessierenden Bereich hinweisen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch die Straßenverkehrsbehörden ist grundsätzlich (allgemein) der § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. In materiell- rechtlicher Hinsicht ist Maßstab für die Ausübung dieser Befugnis der § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. In Ausnahme hiervon ist Grundlage für die Anordnung einer Beschränkung oder eines Verbotes der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken oder für die Umleitung des Verkehrs der § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Vorschrift wird in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, jedoch nicht ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001,3 C 23/00, juris Rn. 21). Für den ruhenden Verkehr und für Umleitungen ist Korrespondenznorm in § 45 Abs. 9 StVO demgegenüber dessen Satz 1. Für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind damit die unter dem ersten Spiegelstrich angeführten Normen einschlägig, weil es sich insoweit nicht um den Ausspruch eines Verbotes oder einer Beschränkung handelt. Für die Nichtanwendbarkeit des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO spricht vor dem Hintergrund der geschilderten Systematik auch noch folgende Überlegung: § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO umfasst ausdrücklich nicht den Fall der Verkehrsführung in Gestalt der Umleitung. Dies folgt schon aus einem Gegenschluss aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der eine allgemeine Bestimmung über Beschränkungen, Verbote und Umleitungen beinhaltet. Diese allgemeine Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO wird (nur) für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO modifiziert und konkretisiert. Die Modifikation und Konkretisierung für Umleitungen erfolgt über die Vorschrift des .§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Die Eingriffsqualität einer Radwegebenutzungspflicht liegt aber jedenfalls näher an der einer Umleitung - einer Maßnahme der Verkehrsführung - als an der eines Verbotes oder einer Beschränkung. Die Straße kann nämlich weiterhin in der jeweiligen Fahrtrichtung benutzt werden, wenn auch nicht auf der Fahrbahn. Auch aus diesem Grund liegt es nahe, hinsichtlich einer Radwegebenutzungspflicht auf § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO abzustellen. ---xxx--- Oberlandesanwalt