Abs.: Stadt Regensburg, Rechtsamt, Postf. 110643, 93019 Regensburg An: Bayerisches Verwaltungsgericht, Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg 01.04.2004 Verwaltungsstreitsache Dr. Klaus Wörle gegen Stadt Regensburg wegen Verkehrszeichen (Z 240) In obiger Streitsache nehmen wir zum Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2004 folgendermaßen Stellung: Der Kläger behauptet, dass ein Überholen bei gleichzeitigem Begegnungsverkehr nur bei Fahrbahnbreiten von über ca. 10 m möglich ist und damit bei der vorliegenden Straßenbreite von ca. 5,50 m keine Überholmanöver möglich seien. Wozu zwei sich begegnende Pkw's, wobei eines gleichzeitig einen Fahrradfahrer überholt, eine Straßenbreite von ca. 10 m benötigen, ist bei Betrachtung der Fahrzeugbreiten von Pkw's zwischen ca. 1,50 m und 2,00 m (unter Beachtung der Mindestabstände und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) nicht nachvollziehbar (vgl. insoweit auch die Berechnungen der Regierung der Oberpfalz im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 auf S. 4). Bezüglich der Auswirkungen der Vegetation auf die Sichtverhältnisse und die Ausleuchtung der Fahrbahn an der Wegstrecke zwischen Leoprechting und der Einmündung der Lieperkingstraße sind zwei Sachverhalte auseinanderzuhalten. Bei der Beurteilung des Sichtdreiecks an der Einmündung der Lieperkingstraße in die Rauberstraße sind die vermeintlich bis unmittelbar in den Einmündungsbereich hineinragenden Büsche gemeint. Die Argumentation der Beklagten zur Behauptung des Klägers, die vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen dienten auch der Fahrbahnausleuchtung, stellt dagegen darauf ab, dass die zwischen Radweg und Fahrbahn vorhandene hochgewachsene Bepflanzung auf der gesamten Strecke zwischen Leoprechting und der Einmündung Lieperkingstraße eine ausreichende Ausleuchtung der Fahrbahn verhindert. Zu der vom Kläger bemängelten fehlenden Anhörung der zuständigen Polizeidienststelle teilen wir mit, dass die Polizei - hier der Sachbearbeiter Verkehr (SBV) der Polizei - Mitglied der zur Neuregelung der Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen eingerichteten Arbeitsgruppe war und sich regelmäßig bei den durchgeführten Besprechungen beteiligt hat. Dabei wurden weder Bedenken zur Benutzungspflicht des vorhandenen Fuß- und Radweges zwischen Leoprechting und Oberisling, noch bei dem sich bereits in Planung befindlichen, neu zu errichtenden Fuß- und Radweg zwischen Graß und Leoprechting angemeldet. Inwieweit die Mitarbeiter Verkehr (MAV) der einzelnen Polizeiinspektionen eingebunden waren, ist der Beklagten nicht bekannt und kann letztlich nicht als Verfahrensmangel zu Lasten der Straßenverkehrsbehörde gehen bzw. zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht führen. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.09.2003 weisen wir darauf hin, dass dieser Entscheidung eine ganz andere Gefahrenlage zugrundeliegt, als dies bei den streitgegenständlichen Straßenstrecken zwischen den Stadtteilen Graß, Leoprechting und Oberisling der Fall ist. Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Straßenbreite, der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit und dem Verkehrsaufkommen ist nicht gegeben. Im Auftrag gez. ---xxx--- Oberrechtsrätin