Abs.: Stadt Regensburg, Rechtsamt, Postfach 110 643, 93019 Regensburg An: Bayerisches Verwaltungsgericht, Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg 10.02.2004 Verwaltungsstreitsache Dr. Klaus Wörle gegen Stadt Regensburg wegen Verkehrszeichen (Z 240) In obiger Streitsache nehmen wir zum Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2004 folgendermaßen Stellung: Die stark verallgemeinernde Einlassung des Klägers, dass viele straßenbegleitende Radwege eine trügerische Sicherheit bieten würden, ist nicht geeignet, im konkreten Fall die angeordnete Benutzungspflicht der gemeinsamen Fuß- und Radwege zwischen den Stadtteilen Graß, Leoprechting und Oberisling als Verstoß gegen § 45 Abs. 9 StVO zu werten. Der daraus gezogene Schluss, dass damit die Benutzung der Fahrbahn statt der verfahrensgegen- ständlichen Fuß- und Radwege sicherer wäre, ist nicht zulässig und zielt lediglich darauf ab, Einschränkungen in der Geschwindig- keitswahl des Klägers durch die Benutzung der Fahrbahn zu beseitigen. Für die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht genügt es keinesfalls, dass der Radfahrer die Benutzung subjektiv als unzumutbar empfindet, z.B. weil er eben nicht mit der gewünschten Geschwindigkeit fahren kann. Vielmehr sind bei der Entscheidung über die Benutzungspflicht von der Örtlichkeit abhängige Verkehrs- sicherheitsaspekte heranzuziehen. Gerade die geringe Fahrbahnbreite von ca. 5,50 m birgt besondere Verkehrsgefahren in sich, da es beim Überholen von Fahrrädern und gleichzeitig sich näherndem Begegnungsverkehr motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Situationen kommen kann, bei denen ohne Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit sehr nahe aneinander vorbei- gefahren wird. Schmälere oder breitere Fahrbahnen verursachen hingegen geringere Gefahren, da bei Begegnungsverkehr entweder die Fahrgeschwindigkeit stark reduziert werden muss oder bei breiteren Straßen ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht. Zudem gaben entgegen den Ausführungen des Klägers nicht die "Bequemlichkeit und Leichtigkeit" des motorisierten Verkehrs, sondern die "Sicherheit und Leichtigkeit" des Verkehrs den Ausschlag für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht. Zur Straßenbeleuchtung ist zu ergänzen, dass zwischen den Stadtteilen Oberisling und Graß dem damaligen Stand der Technik entsprechende Leuchten mit dem Zweck eingebaut wurden, den gemeinsamen Fuß- und Radweg zu beleuchten. Entsprechend abgesetzt von der Fahrbahn wurden die Beleuchtungsmasten deshalb auch hinter dem Fuß- und Radweg platziert. Ebenso wurde die Straßenbeleuchtung zwischen Leoprechting und Graß mit geringer Lichtpunkthöhe nach den DIN-Vorschriften als Fuß- und Radwegbe- leuchtung konzipiert und installiert. Auf beiden Streckenab- schnitten sind bis auf einer Teilstrecke von ca. 150 m bei Oberisling die Fahrbahnen nicht bzw. nur mit Restlicht der Fuß- und Radwegbeleuchtung, zumal auf einer Teilstrecke stark von der Vegetation abhängig, ausgeleuchtet. An der Einmündung der Lieperkingstraße in die Rauberstraße erübrigt sich das Anbringen des Gefahrenzeichens "Radfahrer" (Verkehrszeichen 130 StVO) mit dem Zusatzschild "beide Richtungen" (Zusatzzeichen 1000 -30 StVO) aufgrund der Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Hiernach "dürfen Gefahrenzeichen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss." Ein auch von der Fahrbahn abgesetzter Radweg ist als solcher für den Autofahrer erkennbar, zumal im Einmündungsbereich durch die vorhandene Beschilderung und die Bodenmarkierung (Radwegfurt) deutlich sichtbar auf den Radweg hingewiesen wird. Das Vorhandensein von Vegetation entlang von Radwegen führt nicht zwangsläufig dazu, dass eine Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet werden dürfte. Zur Aufhebung der Benutzungspflicht könnte es nur dann kommen, wenn der Radweg wegen seiner Beschaffenheit oder seines Zustandes für Radfahrer nicht zumutbar wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Benutzbarkeit der gesamten Breite des Radweges lässt sich durch Freischneiden des Lichtraumprofils leicht herstellen. Die Benutzung der vom Kläger angesprochenen geschotterten Zufahrt zum Radweg östlich von Graß ist mit angepasster Geschwindigkeit jederzeit möglich. Verkehrsgefahren erwachsen daraus nicht. Zudem stellt diese geschotterte Fläche lediglich die letzte Möglichkeit, in östliche Fahrtrichtung auf den Radweg zu gelangen, dar. Weitere Zufahrtsmöglichkeiten bestehen über die asphaltierte Fahrbahn des Hofweges. Inwiefern das Radwegende in Leoprechting auf Höhe der Straße Am Bach eine massive Benachteiligung und auch eine Gefährdung von Radfahrern darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die dortige Vorfahrts- regelung entspricht der, wie sie an anderen Stellen, an denen Radwege enden und auf die Fahrbahn eingebogen werden muss, auch gilt. Gleiches gilt für die vorgebrachte zusätzliche Gefährdung durch das notwendig werdende viermalige Überqueren der Fahrbahn. Fahrbahnquerungen sind wie normale Einbiegevorgänge zu werten und erfolgen durch Radfahrer daher routinemäßig. Bei Beachtung der dem Radfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten ergeben sich keine übermäßigen Verkehrsgefahren. Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen vom 08.09.1987 und 13.12.2002 zur Radwegebenutzungspflicht wurden dem Gericht bereits mit Schriftsatz vom 04.12.2003 vorgelegt. Im Auftrag gez. ---xxx--- Oberrechtsrätin